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Antragsverfahren

Anzeige von Arbeiten in Druckluft nach § 3 DruckLV

 Arbeiten in Druckluft nach Druckluftverordnung.

Gesetzliche Grundlage

Gemäß § 3 Druckluftverordnung (DruckLV) gilt:

(1) Will ein Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft ausführen, so hat er dies spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen.


Bei welcher Behörde sind Arbeiten in Druckluft anzuzeigen?

Zuständig ist das

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA), Gesundheitscampus 10, 44801 Bochum

Briefsendungen an:

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW
40208 Düsseldorf

Oder per E-Mail an: poststelle@lia.nrw.de


Wer muss die Arbeiten in Druckluft anzeigen?

Jeder Arbeitgeber, der Arbeiten in Druckluft ausführen will, muss dies spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde anzeigen.


Welche Informationen müssen in der Anzeige von Arbeiten in Druckluft nach   § 3 DruckLV angeben und welche Unterlagen müssen dazu eingereicht werden?

  1. Firmenname, Firmenadresse bzw. Anschrift des Arbeitgebers/ bzw. der Arbeitgeber
  2. Lageplan der Arbeitsstelle (mit Adresse)
  3. Voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druckluft 
  4. Zahl der Beschäftigten, die voraussichtlich in Druckluft arbeiten
  5. Beschreibung der Arbeitsweise geplanter Arbeiten in Druckluft
  6. Zu erwartenden Bodenverhältnisse
  7. Zu erwartender max. Arbeitsdruck
  8. Name Fachkundiger (und Vertretung), der die Arbeiten in Druckluft leitet, s. § 18 Abs. 1 DruckLV, Nachweise der Drucklufttauglichkeit des Fachkundigen
  9. Befähigungsscheine der Fachkundigen (Baustellenleitung) und der Vertretung (s. § 3 DruckLV) (beglaubigte Abschrift)
  10. Merkblatt zur Belehrung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren nach § 20 (2) DruckLV (Unterweisungsvorlage), verständlich in der Sprache der Beschäftigten
  11. Name und die Anschrift der bzw. des nach § 12 Abs.1 beauftragten Ärztin bzw.  Arztes
  12. Beschreibung und Übersichtszeichnungen der Arbeitskammer, der Schleusen und Verdichteranlagen


Angaben über die Einrichtungen nach § 17 (1).:

  • Krankendruckluftkammer (ab Arbeitsdruck von 0,7 bar vorgeschrieben, Auslegung bis max. 5,5 bar); vgl. Punkt 7
  • Raum für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen
  • Erholungsraum (*)
  • Umkleideraum (*)
  • Trockenraum
  • Sanitäre Einrichtungen (insbes. Waschräume und Aborte)
  • Rettungseinrichtungen (zur Bergung Verletzter und Kranker)

(*): (bei geringer Anzahl Beschäftigter kann zuständige Behörde eine gemeinsame Nutzung der Räume zulassen)

Für die Anzeige von Arbeiten in Druckluft nutzen Sie bitte die Checkliste.


Wichtiger Hinweis

Sind nach der Anzeige der Arbeiten in Druckluft Veränderungen eingetreten oder vorgesehen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.


Anmerkung zur Anzeige von Arbeiten in Druckluft: 

  • Für Arbeitnehmer über 50 Jahre gilt ein Beschäftigungsverbot in Druckluft (§ 9 DruckLV).
  • Auf Antrag (formlos) des Arbeitgebers kann die zuständige Behörde Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot erteilen (§ 6 DruckLV).

Eine jährliche Untersuchung durch eine ermächtigte Ärztin bzw. einen ermächtigten Arzt ist für alle Beschäftigten nach § 10 DruckLV vorgeschrieben.

Bitte beachten Sie insbesondere die Vorgaben aus §§ 12 und 19 DruckLV.

Eine Auflistung der nach § 13 DruckLV ermächtigten Ärztinnen und Ärzte finden Sie unter:


Gebühren

Für eine Anzeige von Arbeiten in Druckluft werden keine Gebühren erhoben.


Fragen

Fragen können Sie gerne per E-Mail an Druckluftverordnung@lia.nrw.de richten.